aus dem Forum Wiederaufbau Paulinerkirche Leipzig (19281, 19287)

geschrieben am 16. Mai 2007 01:43:18:

Archäologische Grabungen

Um etwaigen Spekulationen ein Ende zu setzen und um Desinformationen der Lokalpresse vorzubeugen, möchte ich kurz darauf eingehen, was die notwendigen archäologischen Grabungen betrifft. Anhand eines mit verschiedenen älteren Baustrukturen überlagerten Planes sei dies erläutert.

Grundsätzlich sind überall dort an den historisch bedeutsamen Flächen archäologische Grabungen anzusetzen, wo diese von den SED-Planungen verschont blieben.

In der Universitätsstraße betrifft das etwaige Reste des Paulinums.

Ecke Universitätsstraße - Grimmaische Straße

1 - Fürstenhaus (1558-1944/5)

Grimmaische Straße

2 - Mauricianum (eventuelle Strukturen vor 1849)

Reste bis zur Grimmaischen Straße

Grimmaische Straße - Augustusplatz

3 - Café Felsche und Nebengebäude Grimmaische Straße 32 (eventuelle Strukturen vor 1835)

weitere ältere Strukturen der Stadtbefestigung

4 - Chorpolygon der Universitätskirche St. Pauli (1546 wegen Erneuerung der Stadtbefestigungsanlagen abgetrennt)

weitere ältere Teile der Stadtbefestigung

Da die Ausschachtungen im Jahre 1968 nicht weit hinein in den damaligen "Karl-Marx-Platz" gingen, könnte es sein, daß Teile des Chorpolygons noch erhalten sind.

Tetzels Grab wurde wie vieles andere (nicht alles) im Jahre 1968 abgebaggert und befindet sich derzeit in der Etzoldschen Sandgrube. Weitere umfangreichere Grabanlagen werden demnach nicht mehr dort zu erwarten sein.

Gegebenenfalls werden noch Stadtbefestigungsteile und damit im Zusammenhang stehende Hinterlassenschaften der Vergangenheit in Richtung Augsteum ans Licht kommen, je nachdem wie weit in Richtung Augustusplatz gegraben wird.

Weiteres zu den älteren Strukturen der Universitätskirche St. Pauli

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Re: Sächsisches Denkmalschutzgesetz

Geschrieben von Claudia Risch am 16. Mai 2007 07:34:10:

Als Antwort auf: Archäologische Grabungen geschrieben von Wieland Zumpe am 16. Mai 2007 01:43:18:

Auszug aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz:

§ 20 Funde

1. Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.

2. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.

3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz mitzuteilen.